Unsere AGB

Citizen Watch Europe GmbH Allgemeine Lieferbedingungen

  • Geltung
    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) für alle Verträge im Geschäftsverkehr mit Kunden, die nicht gemäß § 13 BGB Verbraucher sind. Unsere ALB gelten spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als vom Kunden akzeptiert. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten werden unsere ALB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
  • Angebote und Vertragsabschluss
    Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Kundenaufträge sind angenommen, wenn sie von uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung durch uns. Beide Parteien vereinbaren gemäß § 14 UStG, dass zwischen Citizen und dem Kunden auch mit Gutschriften über Leistungen abgerechnet werden kann.
  • Preise
    Maßgeblich sind für Bestellungen des Kunden unsere Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß unserer jeweils veröffentlichten Preisliste mit Gültigkeit am Tage der Lieferung. Ändern sich unsere Listenpreise nach Auftragserteilung zum Nachteil des Kunden, kann er hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Ware innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte stehen ihm nicht zu. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, verstehen sich unsere Preise “ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versand. Wir behalten uns vor, für Kleinaufträge einen Kleinmengenaufschlag in von uns festzusetzender Höhe zu berechnen.
  • Zahlung
    Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens 14 Tage nach Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, stehen uns unbeschadet unseres Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen im Verzug befindet. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass unsere Rechnungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt. Wechsel werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Alle Spesen und Kosten sowie die Gefahr rechtzeitiger Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten, um die Ware abzuholen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen bestrittener Gegenforderungen steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  • Lieferzeit
    Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt werden. Fixgeschäfte liegen nicht vor, es sei denn, die Voraussetzungen des § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB sind erfüllt. Vereinbarte Lieferfristen laufen ab Zustandekommen des Vertrages. Jede Lieferverpflichtung setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Termine und Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware die Lieferstelle verlassen hat. Sollte bei uns Lieferverzug vorliegen, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Unsere Haftung setzt demnach voraus, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten haben. Soweit nicht eine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzverpflichtung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren – wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen sowie Verzögerungen bei Anlieferung der Ware von unseren Lieferanten. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, bezüglich noch nicht erfolgter Teillieferungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist unsere Haftung bei Lieferverzug für jede vollendete Woche pauschal auf 0,5% des Lieferwertes, insgesamt auf höchstens 5% des Lieferwertes der betroffenen Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Wurde ein Liefertermin/ eine Lieferfrist nicht vereinbart, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit wir ihn unverzüglich benachrichtigt haben. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich noch ausstehender Lieferungen berechtigt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, seine Belieferung mit der nicht rechtzeitig abgenommenen Menge abzulehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird. Wir sind auch berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über.
  • Gefahrenübergang
    Unsere Lieferungen erfolgen “ab Werk“, soweit einzelvertraglich nichts Anderes vereinbart ist. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht somit auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Kunden oder seinem Beauftragen am benannten Lieferort zur Verfügung gestellt haben. Das gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmer innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Wir sind gegebenenfalls zur Abtretung von Ansprüchen gegen den Transportunternehmer bereit. Soweit vom Kunden gewünscht, decken wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ein.
  • Gewährleistung, Haftung
    Etwaige Mängel der Lieferung sind uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu rügen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen seit Erhalt der Ware. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung und keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB beträgt 5 Jahre ab Lieferung der mangelhaften Sache. Jeder Haftungsausschluss zu unseren Gunsten gilt gleichermaßen für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Vom Kunden erworbene Ware wird durch uns grundsätzlich nur zurückgenommen, soweit wir rechtlich zur Rücknahme verpflichtet sind und unsere Zustimmung schriftlich erteilt haben, nachdem uns der Kunde vor Rücksendung unter Angabe des Retourengrundes dazu aufgefordert hat.
  • Verpackungsrücknahmen
    Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden bei Lieferung “ab Werk“ nicht zurückgenommen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  • Eigentumsvorbehalt
    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Wir werden die Ware freigeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware fachgerecht zu behandeln sowie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern und gegebenenfalls Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Der Kunde tritt alle Versicherungsansprüche bezüglich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Ist das jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und die Namen der Schuldner bekannt zu geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum verweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  • Erfüllungsort, Gerichtsstand
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Hamburg ist auch Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: März 2004