Citizen Watch Europe GmbH
Allgemeine Lieferbedingungen
- Geltung
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB)
für alle Verträge im Geschäftsverkehr mit Kunden, die nicht gemäß § 13 BGB Verbraucher sind.
Unsere ALB gelten spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als vom
Kunden akzeptiert. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unsere
ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden den
Auftrag vorbehaltlos ausführen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten
werden unsere ALB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht
ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
- Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Kundenaufträge sind angenommen,
wenn sie von uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung durch uns. Beide Parteien vereinbaren gemäß § 14
UStG, dass zwischen Citizen und dem Kunden auch mit Gutschriften über Leistungen
abgerechnet werden kann.
- Preise
Maßgeblich sind für Bestellungen des Kunden unsere Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer
gemäß unserer jeweils veröffentlichten Preisliste mit Gültigkeit am Tage der Lieferung. Ändern
sich unsere Listenpreise nach Auftragserteilung zum Nachteil des Kunden, kann er hinsichtlich der
noch nicht abgenommenen Ware innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung
vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte stehen ihm nicht zu. Soweit nicht abweichend
schriftlich vereinbart, verstehen sich unsere Preise “ab Werk“, ausschließlich Verpackung und
Versand. Wir behalten uns vor, für Kleinaufträge einen Kleinmengenaufschlag in von uns
festzusetzender Höhe zu berechnen.
- Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens 14 Tage nach Lieferung
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der
Kunde mit der Zahlung in Verzug, stehen uns unbeschadet unseres Rechts, einen höheren
Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit
sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen im Verzug befindet. Werden uns nach
Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen
darauf schließen lassen, dass unsere Rechnungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen
und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden Rechnungen für
bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt. Wechsel werden nur auf Grund ausdrücklicher
Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Alle Spesen und Kosten sowie die Gefahr
rechtzeitiger Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden. Gerät der Kunde in
Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach
vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten, um
die Ware abzuholen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Eine Aufrechnung
durch den Kunden ist nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten, von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind. Wegen bestrittener Gegenforderungen steht dem Kunden auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
- Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns
ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt werden. Fixgeschäfte liegen nicht vor, es sei denn,
die Voraussetzungen des § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB sind erfüllt.
Vereinbarte Lieferfristen laufen ab Zustandekommen des Vertrages. Jede Lieferverpflichtung setzt
die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten
Anzahlung. Termine und Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware die Lieferstelle verlassen hat.
Sollte bei uns Lieferverzug vorliegen, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Unsere
Haftung setzt demnach voraus, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu vertreten haben. Soweit nicht
eine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzverpflichtung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch
bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Vereinbarte Lieferfristen
verlängern sich auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren – wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen
sowie Verzögerungen bei Anlieferung der Ware von unseren Lieferanten. In diesen Fällen sind wir
auch berechtigt, bezüglich noch nicht erfolgter Teillieferungen ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Im Übrigen ist unsere Haftung bei Lieferverzug für jede vollendete Woche pauschal auf 0,5% des
Lieferwertes, insgesamt auf höchstens 5% des Lieferwertes der betroffenen Lieferung beschränkt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Wurde ein Liefertermin/ eine Lieferfrist nicht vereinbart, sind Ansprüche des Kunden
ausgeschlossen, soweit wir ihn unverzüglich benachrichtigt haben. Dauert die Lieferverzögerung
länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung zum Rücktritt vom
Vertrag hinsichtlich noch ausstehender Lieferungen berechtigt. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, seine Belieferung mit der nicht rechtzeitig
abgenommenen Menge abzulehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen berührt wird. Wir sind auch berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu
verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und
des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über.
- Gefahrenübergang
Unsere Lieferungen erfolgen “ab Werk“, soweit einzelvertraglich nichts Anderes vereinbart ist. Die
Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht somit auf den Kunden über,
sobald wir die Ware dem Kunden oder seinem Beauftragen am benannten Lieferort zur Verfügung
gestellt haben. Das gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen
Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmer innerhalb der
dafür vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Wir sind gegebenenfalls zur Abtretung von
Ansprüchen gegen den Transportunternehmer bereit. Soweit vom Kunden gewünscht, decken wir
auf seine Kosten eine Transportversicherung ein.
- Gewährleistung, Haftung
Etwaige Mängel der Lieferung sind uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Offenkundige
Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu rügen, verborgene Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen seit Erhalt der Ware. Die
Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel
der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der
Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Bleibt die
Nacherfüllung erfolglos, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
erklären. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung
und keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt 12 Monate, die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses
nach den §§ 478, 479 BGB beträgt 5 Jahre ab Lieferung der mangelhaften Sache.
Jeder Haftungsausschluss zu unseren Gunsten gilt gleichermaßen für eine persönliche Haftung
unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Vom Kunden erworbene Ware wird durch uns grundsätzlich nur zurückgenommen, soweit wir
rechtlich zur Rücknahme verpflichtet sind und unsere Zustimmung schriftlich erteilt haben,
nachdem uns der Kunde vor Rücksendung unter Angabe des Retourengrundes dazu aufgefordert
hat.
- Verpackungsrücknahmen
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden
bei Lieferung “ab Werk“ nicht zurückgenommen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Wir werden die Ware freigeben, soweit ihr Wert unsere
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden
sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Rücknahme und Verwertung der
Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden
abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet. Der Kunde ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware fachgerecht zu behandeln sowie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und
Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern und gegebenenfalls Wartungs- und
Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Der Kunde tritt alle
Versicherungsansprüche bezüglich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese
Abtretung hiermit an.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises (einschließlich
Mehrwertsteuer) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der
Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Ist das jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, uns
die abgetretenen Forderungen und die Namen der Schuldner bekannt zu geben. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum verweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere
Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser
Geschäftssitz. Hamburg ist auch Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: März 2004 |